Mit dem Inkrafttreten des
Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes, BGBl I Nr. 135/2009 steht gleichgeschlechtlichen Paaren mit Erreichen der Volljährigkeit offen, vor der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.
A) Wer kann eine eingetragene Partnerschaft begründen?
Volljährige und geschäftsfähige Personen gleichen Geschlechts. Weiters dürfen keine Begründungshindernisse (Personen verschiedenen Geschlechts; aufrechte Ehe oder Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft eines(r) der beiden Partner(innen); Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie ein Adoptivverhält-nis) vorliegen.
B) Welche Behörde ist für das Verfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft zuständig?
Zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) örtlich zuständig, in deren Sprengel eine(r) der PartnerschaftswerberInnen den Wohnsitz oder Aufenthalt hat. In Ermangelung eines solchen richtet sich die Zuständigkeit danach, wo eine(r) der/die PartnerschaftswerberInnen den letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.
C) Wie sieht das Verfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft aus?
1) Zunächst ermittelt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Fähigkeit der PartnerschaftswerberInnen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Das erfolgt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, der grundsätzlich beide PartnerschaftswerberInnen beizuwohnen haben. Dabei bilden die von den Partnerschafts-werberInnen vorgelegten Urkunden die Ermittlungsgrundlage. Über diese Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen.
2) Wird ein entsprechender Antrag gestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Diese gilt sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
3) Ist die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, festgestellt, kann die eingetragene Partnerschaft vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde Österreichs zu einem festgesetzten Termin begründet werden. Der Begründungsakt besteht im Wesentlichen darin, dass in Anwesenheit beider PartnerschaftswerberInnen eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufgenommen wird. Die eingetragene Partnerschaft gilt mit der Unterzeichnung der Niederschrift unter gleichzeitiger Beisetzung des Amtssiegels als begründet.
D) Welche Urkunden sind vorzulegen?
Bitte klicken Sie auf Urkunden, um zu erfahren, welche Urkunden für die mündliche Verhandlung zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Partnerschaft zu begründen, vorzulegen sind.
E) Was passiert mit dem Namen?
Grundsätzlich behalten beide Partner(innen) den bisherigen Namen bei.
Im Wege einer behördlichen Namensänderung besteht jedoch die Möglichkeit,
1) den Nachnamen des (der) anderen Partners (in) zu erlangen, oder
2) dem Nachnamen des (der) anderen Partners (in) seinen bisherigen Nachnamen vor-an- oder nachzustellen.
Will jemand den Nachnamen des (der) Partners (in) erlangen, oder diesem Namen den eigenen Namen voran- oder nachstellen, so ist ein Antrag auf Namensänderung im Zusammenhang mit dem Eingehen der eingetragenen Partnerschaft zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde führt das behördliche Namensänderungsverfahren durch.
Für allfällige Rückfragen und eine Terminvereinbarung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
Abt. Bevölkerungswesen
9010 Klagenfurt am Wörthersee, Kumpfgasse 20
Tel. Nr.: 0043 (0) 463/537-4611
Fax: 0043 (0) 463/537-6291
E-Mail:
bevoelkerungswesen@klagenfurt.at