Aktuelles Sitemap Suche Hauptmenü Schriftgröße Breadcrump Seiteninhalt Impressum Hilfe
Klagenfurt am Wörthersee
Klagenfurt am Wörthersee
Willkommen in Klagenfurt am Wörthersee

Osterfeuer


In der heutigen Zeit ist der ursächliche Gedanke des Brauchtums der Osterfeuer ost verloren gegangen. Viele nehmen das Osterfeuer zum Anlass, Gartenabfälle, Unrat oder ähnliches zu verbrennen. Gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz und der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung - einem Landesgesetz - ist das Verbrennen von Gegenständen und biogenen Materialien im Freien verboten!

Ausnahmen können bei Brauchtumsfeuern schriftlich genehmigt werden, wenn keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht. Ausnahmebewilligungen werden nur an kirchliche Vereinigungen, eingetragene Vereine, Gastgewerbebetriebe, Strassen/Hausgemeinschaften (mindestens 10 Unterschriften als Beilage) erteilt, die beim Abbrennen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen verantwortlich sind. Dafür ist bei der Behörde ein schriftliches Ansuchen unter Bekanntgabe des Veranstalters, des Ortes, des Datums und der genauen Uhrzeit zu stellen.
Die Kosten für die Vergebührung des Ansuchens sowie die Kommissionsgebühren werden im Bescheid vorgeschrieben.

Ansuchenformulare liegen bei der Abteilung Feuerwehr, Hans Sachs Strasse 2 und in der Bürgerservicestelle im Rathaus auf oder können auch hier runtergeladen werden.

Ansuchen um Bewilligung eines Osterfeuers
Info-Blatt zu Osterfeuer
Vorgangsweise für die Anmeldung eines Osterfeuers

Die Ansuchen müssen schriftlich (vollständig ausgefüllte Ansuchenformulare) bei der Abteilung Feuerwehr, Hans-Sachs-Strasse 2,  eingebracht werden, da vor Erlassung eines Bescheides eine Besichtigung der Grundstücke erforderlich ist.

Folgende Maßnahmen sind jedenfalls einzuhalten:

Das Osterfeuer darf nur am Karsamstag in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr abgebrannt werden.

Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Reisighaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.

Es dürfen keine Kunststoffe, Holzabfälle mit Zusätzen wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmittel behandelte Holzabfälle, Gummi- oder Plastikteile, Laub oder trockenes Gras verbrannt werden.

Es ist eine erste Löschhilfe bereitzuhalten.

Das Abbrennen darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung (durch Rauch oder Geruch) erfolgen.

Bei Aufkommen von Wind, Niederschlag und Funkenflug sowie bei Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer zu löschen.

Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, Notruf 122, zu verständigen.


 

Aktuelles Medien+Presse Termine Stadtplan Live Cam Gästebuch
Handyparken
Seite aktualisiert am: 08.02.2012