Der Austritt ist nur aus einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft möglich (Liste rechts).
Der Hauptwohnsitz muss sich in Klagenfurt befinden.
Folgende Urkunden werden benötigt:
Geburtsurkunde, Taufschein, bei verheirateten Frauen die Heiratsurkunde.
Kosten entstehen keine.
Minderjährige:
Mündige Minderjährige (14 bis 18 Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubensgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist hierfür nicht notwendig.
Hat das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, so ist dieses zu hören.
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus.
Gemäß § 178 ABGB muss bei unmündigen Kindern, deren Eltern geschieden sind, der Elternteil zustimmen, der nicht obsorgeberechtigt ist.
Bei unehelichen Kindern muss der uneheliche Vater, dessen Vaterschaft anerkannt wurde, verständigt werden. Es muss ihm eine angemessene Frist gegeben werden, um sich zu äußern