In der heutigen Zeit ist der ursächliche Gedanke des Brauchtums der Osterfeuer vielfach verloren gegangen. Viele nehmen das Osterfeuer zum Anlass, die Gartenabfälle, Unrat oder ähnliches zu verbrennen. Gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz und der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung - einem Landesgesetz - ist das Verbrennen von Gegenständen und biogenen Materialien im Freien verboten!
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wird bei schriftlichen Ansuchen Ausnahmen vom Verbot bewilligen, wenn es sich um ein Brauchtumsfeuer handelt und keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht. Ausnahmebewilligungen werden nur an kirchliche Vereinigungen, eingetragene Vereine, Gastgewerbebetriebe, Strassen/Hausgemeinschaften (mindestens 10 Unterschriften als Beilage) erteilt, die beim Abbrennen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen verantwortlich sind. Dafür ist bei der Behörde ein schriftliches Ansuchen unter Bekanntgabe des Veranstalters, des Ortes, des Datums und der genauen Uhrzeit zu stellen.
Die Kosten für die Vergebührung des Ansuchens sowie die Kommissionsgebühren werden im Bescheid vorgeschrieben.
Ansuchenformulare liegen bei der Abteilung Feuerwehr, Hans Sachs Strasse 2 und in der Bürgerservicestelle im Rathaus auf oder können auch hier runtergeladen werden.
Ansuchen um Bewilligung eines Osterfeuers
Info-Blatt zu Osterfeuer
Vorgangsweise für die Anmeldung eines Osterfeuers
Die Ansuchen müssen schriftlich (vollständig ausgefüllte Ansuchenformulare) bei der Abteilung Feuerwehr, Hans-Sachs-Strasse 2, bis spätestens Freitag, 03. April 2009, 12.00 Uhr, eingebracht werden, da vor Erlassung eines Bescheides eine Besichtigung der Grundstücke erforderlich ist.
Folgende Maßnahmen sind jedenfalls einzuhalten: