Pflegeeltern

Kinder, die aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in der eigenen Familie aufwachsen können, finden oft bei Verwandten oder Pflegeeltern ein neues Zuhause. Wie man Pflegeeltern wird, welche Rechte und Pflichten man hat und welche Voraussetzungen für eine Pflegschaft notwendig sind, haben wir nachstehend zusammengefasst.

Pflegemama oder Pflegepapa können Menschen in unterschiedlichen Lebensformen werden. Es ist egal, ob Sie alleinstehend oder verheiratet sind oder in einer (auch gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft leben beziehungsweise ob Sie eigene Kinder haben oder nicht.

  • Wer ein Pflegekind unter 14 Jahren aufnehmen will, braucht dazu eine Pflegebewilligung von der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe (früher: Jugendwohlfahrtsträger). Wie bei der Adoption werden Bewerberinnen/Bewerber auf ihre Eignung hin überprüft (Erziehungsfähigkeit, Belastbarkeit, Gesundheitszustand, Wohn- und Einkommensverhältnisse etc.). Die Pflegebewilligung wird immer nur für ein bestimmtes Kind erteilt.
  • Ein offizielles Mindestalter ist für Pflegeeltern nicht vorgeschrieben, allerdings werden eine gewisse Lebenserfahrung und Erfahrung im Umgang mit Kindern vorausgesetzt. Der Altersunterschied zwischen Pflegekind und Pflegeeltern sollte im Idealfall 45 Jahre nicht übersteigen.
  • Auch alleinstehende Personen können bei sonstiger Eignung Pflegekinder bei sich aufnehmen.
  • Erstgespräch
  • Hausbesuch
  • Vertiefende Gespräche mit der zuständigen Sozialarbeiterin, Amtsärztin und Psychologin
  • Kurs im Umfang von 2 Wochenenden

Woran ist zu denken, wenn das Kind in die Familie kommt?

  • Dokumente, Ermächtigung
  • Wohnsitzmeldung
  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Mitversicherung

Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen haben Pflegeeltern Anspruch auf:

  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Pflegefreistellung / Karenz
  • Pflegekindergeld zur Abdeckung der Unterhaltsleistungen
  • Pflegekinder können bei einem Pflegeelternteil in der Krankenversicherung mitversichert werden.
  • Einmalige Ausstattungspauschale
  • Sonderleistungen

Familiäre Betreuung kann ganz verschieden gestaltet sein – je nachdem, welche Personen bereit sind, sich um das Kind anzunehmen, und je nachdem, wie viel Unterstützung gebraucht wird. Manchmal können Pflegeeltern im Lebensumfeld eines Kindes gefunden werden – Menschen, die das Kind und seine Familie bereits kennen, und die sich als Betreuungspersonen zur Verfügung stellen. Ist eine Betreuung im sozialen Umfeld nicht möglich, dann sucht die Kinder- und Jugendhilfe nach geeigneten Pflegeeltern, die das Kind zwar noch nicht kennen, ihm aber einen Platz in ihrer Familie anbieten.

Auch Dauer und Intensität einer familiären Betreuung können ganz unterschiedlich sein. Manchmal geht es nur darum, eine begrenzte Zeit zu überbrücken. Und manchmal geht es um eine dauerhafte Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie.

Langzeitpflege

Immer wieder sucht die Kinder- und Jugendhilfe Pflegefamilien, die ein Kind für lange Zeit (oft, bis das Kind aus seiner Pflegefamilie „herauswächst“) aufnehmen können. Sie versucht Pflegeeltern zu finden, die zum Kind passen und umgekehrt. Zu Anfang ist es daher wichtig, einander kennenzulernen und zu sehen, ob „die Chemie stimmt“.

Krisenpflege

Manchmal sucht die Kinder- und Jugendhilfe auch Familien, die ein Kind für einen befristeten Zeitraum betreuen. Es ist klar, dass das Pflegekind danach wieder bei seinen Eltern leben wird. Dadurch ist auch der Kontakt mit der Herkunftsfamilie besonders intensiv.

Private Pflegeverhältnisse

Man kann auch ungeplant zur Pflegefamilie werden: Nämlich dann, wenn Verwandte, Nachbarn oder Freunde, die ein Kind lieb gewonnen haben, an seinem Schicksal Anteil nehmen und sich entschließen, das Kind aufzunehmen. Grundsätzlich können leibliche Eltern auch privat vereinbaren, dass sich eine dritte Person als Pflegemutter/-vater um das Kind kümmert. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, so ist dazu eine Pflegebewilligung der Bezirkshauptmannschaft/des Magistrats nötig. Darüber hinaus ist die Kinder- und Jugendhilfe bei privaten Pflegeverhältnissen in der Regel nicht beteiligt.

Wenn Pflegeeltern nicht nur die Ausübung der Pflege und Erziehung übernehmen, sondern die gesamte Obsorge (zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze) vom Gericht übertragen bekommen, gelten spezielle Regelungen in Bezug auf Finanzielles, Betreuung, Begleitung, Anstellung und begleitende Angebote.

Weiterführende Informationen

Kontakt

DSA Elke CERTOV-HRIBERNIG

Sozialarbeiter

Amtsgebäude Bahnhofstraße
Bahnhofstraße 35 / 3.Stock / Zimmer: 305

DSA Gabriele ESCHENAUER

Sozialarbeiter

Amtsgebäude Bahnhofstraße
Bahnhofstraße 35 / 3.Stock / Zimmer: 304

DSA Nora FALKINGER

Sozialarbeiter

Amtsgebäude Bahnhofstraße
Bahnhofstraße 35 / 3.Stock / Zimmer: 304