Schutz von Pflanzen und Tieren

Hinsichtlich des Schutzes von Pflanzen und Tieren gibt es einige allgemeine Regelungen, aus denen hervorgeht, dass

  • wildwachsende Pflanzen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden dürfen. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
  • freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden dürfen. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

Für den Schutz wildwachsender Pflanzen oder freilebender, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, hat die Kärntner Landesregierung  folgende Verordnungen erlassen:

Auch das Aussetzen nicht heimischer Pflanzen oder freilebendet Tiere, die nicht als Wild gelten und nicht dem Fischereirecht unterliegen, ist ohne Genehmigung nicht erlaubt.