Neuer Stadtrechnungshofbericht ist online
Der Stadtrechnungshof stellte Zahlungen über die Lohnverrechnung im Jahr 2013 und 2014 fest, welche über die monatliche Gehaltsabrechnung hinausgingen. Der Landeshauptstadt war weder zum Rechtsgrund noch zur Höhe der jeweils ausbezahlten Beträge ein Nachweis möglich. Dies stellte einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung dar, wonach Mittelverwendungen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden müssen.
Im Juli, August und September 2014 erfolgten Auszahlungen jeweils in gleicher Höhe für die jeweils gleiche Anzahl an Urlaubstagen mit dem Vermerk „Urlaubsablöse“. Eine nachvollziehbare Reduktion des Urlaubsstandes im Ausmaß der abgegoltenen Urlaubstage war nicht erkennbar. Welcher Rechtsgrund diesen Zahlungen zugrunde lag und für welchen Zeitraum die Urlaubsablösen bezahlt wurden, war anhand der vorgelegten Unterlagen nicht überprüfbar.
Die geprüfte Stelle konnte den Sachverhalt nicht aufklären. Zusätzlich zu den Auszahlungen über die Lohnverrechnung erfolgte eine Pauschalabgeltung sowie die Refundierung von Rechtsanwaltskosten. Diesen Zahlungen lag ein Beschluss von März 2014 zugrunde, mit welchem der Stadtsenat einen Vergleich über eine Pauschalabgeltung zustimmend zur Kenntnis nahm, sowie der Kostenübernahme für im Antrag aufgezählte Gerichtsverfahren einschließlich einer Zahlungen an den ehemaligen MD im Zusammenhang mit dessen Abberufung 2010 und Wiedereinsetzung 2013 die Zustimmung erteilte.
Die Beschlussfassung des Stadtsenates erfolgte ohne Vorliegen von entscheidungsrelevanten und prüffähigen Unterlagen und ohne Aufschlüsselung oder betragliche Nennung der zu übernehmenden Rechtskosten. Auch im Zuge der gegenständlichen Prüfung wurden die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt, sodass die Entscheidungsfindung weder überprüfbar noch nachvollziehbar dokumentiert war.
Der Stadtrechnungshof empfiehlt, die festgestellten Auszahlungen dem Grunde und der Höhe nach zu rekonstruieren, nachvollziehbar aufzuschlüsseln, darzustellen und überprüfbar zu dokumentieren. Zudem sollten Anträge an städtische Gremien, welche insbesondere Mittelverwendungen auslösen, einer Beschlussfassung ausschließlich bei Vorliegen aller entscheidungsrelevanten und prüffähigen Unterlagen unter Nennung der betraglichen Zahlungsverpflichtungen zugeführt werden.
