Meldeservice

Meldepflicht

Jeder Bürger, jede Bürgerin ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden

Die Anmeldung muss grundsätzlich bei der für die Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen. Wird ein Hauptwohnsitz angemeldet, so ist gleichzeitig die Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes vorzunehmen. Die Abmeldung von Nebenwohnsitzen ist überall dort möglich, wo eine Wohnsitzanknüpfung (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) vorhanden ist.


Wie kann die An-, Ab-, Ummeldung erfolgen?

  • Persönlich durch die oder den Meldepflichtige/n,
  • Dritte (Boten) mit den Originaldokumenten der oder des Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente 
  • Post mit beglaubigten Kopien der Dokumente
  • mittels Handysignatur oder Bürgercard (Infos auf oesterreich.gv.at)

Bei Neu-Anmeldungen: 

  • Vollständig ausgefüllter Meldezettel
    Hinweis: bei Haupt- oder Untermieten wird die Unterschrift der Unterkunftgeberin / des Unterkunftgebers unbedingt benötigt. Dies gilt auch für die Änderung der von Haupt- auf Nebenwohnsitz oder umgekehrt
  • Öffentliche Urkunden aus denen Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit hervorgehen; Beispiel: Reisepass UND Geburtsurkunde
  • Bei ausländischen MitbürgerInnen und Mitbürgern ist grundsätzlich der Reisepass notwendig.

Der Meldezettel liegt im Meldeamt

  • Amtsgebäude Kumpfgasse 20
  • Bürgerservice im Rathaus, Neuer Platz 1,

auf oder kann auch gleich hier ausgedruckt und verwendet werden. Bitte immer auch die Rückseite mit ausdrucken!

Alle Meldungen werden in das österreichweite Zentrale Melderegister (ZMR) eingetragen. Alle Behörden und Institutionen, die für ein Verwaltungsverfahren den Hauptwohnsitz benötigen, können im ZMR die Wohnsitzsituation der Bürger einsehen. Deshalb ist bei vielen Behördengängen eine Meldebestätigung nicht mehr notwendig.

Wird dennoch eine Meldebestätigung benötigt, kann diese im Meldeamt des Magistrates Klagenfurt am Wörthersee, Kumpfgasse 20, 1. Stock, eingeholt oder auch mittels Bürgerkarte oder Handysignatur über oesterreich.gv.at beantragt werden.


Erforderliche Dokumente

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht (wenn man nicht persönlich erscheinen kann)

Kosten

Meldebestätigungen sind kostenpflichtig.
3,00 Euro Auskünfte aus dem ZMR
2,10 Euro Auskünfte aus dem lokalen Melderegister
14,30 Euro Bei schriftlichen Eingaben fällt zusätzlich eine Bundesgebühr pro Meldebestätigung an

Jede Person hat die Möglichkeit eine Meldeauskunft aus dem Zentralen oder Örtlichen Melderegister über den aktuellen Hauptwohnsitz einer anderen Person zu verlangen. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses (z. B. Schuldnersuche) kann auch eine Auskunft über die gemeldeten Nebenwohnsitze oder bereits abgemeldete Wohnsitze erteilt werden.

Für eine Meldeauskunft muss die Gesuchte/der Gesuchte durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen können.


Kosten

Meldeauskünfte sind kostenpflichtig.
3,30 Euro pro Meldeauskunft aus dem ZMR
2,10 Euro pro Meldeauskunft aus dem lokalen Melderegister

Erforderliche Daten

  • Vor- und Familienname
  • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

Telefonisch dürfen keine Meldeauskünfte erteilt werden!

Hauseigentümer haben das Recht, unter Nachweis des Eigentums (Grundbuchsauszug neueren Datums) Namen und Adressen aller in dem Gebäude oder einer Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen.


Kosten

Auskünfte dazu sind kostenpflichtig.
5,45 Euro für die erste Person
2,10 Euro für jede weitere Person

Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über sie nicht erteilt werden. Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden.