Das ist in der Natur verboten

Nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes sind in der freien Landschaft (das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen) folgende Maßnahmen verboten:

das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;

das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;

das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.

das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, genauer gesagt ist es verboten außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen mit motorbetriebnenen Fahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion umfasst dasVerbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.
Dieses Verbot gilt nicht:

  • für Fahrten von Einsatzfahrzeugen
  • für Zwecke des Hilfswesens, des Lawinenwarndienstes und des Wildbach- und Lawinenschutzes;
  • zur Berufsausübung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
  • für Zwecke der Hege des Wildes;
  • zur Beförderung von Personen und Sachen zu Betriebsanlagen, Versorgungsanlagen, Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, Schutzhütten, Berggasthöfen und Bergstationen, soferne diese nicht anderweitig erreichbar sind;
  • zur Pflege von Pisten und Loipen und zur Organisation von Sportveranstaltungen;
  • für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen sowie für den befristeten Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den vom Veranstalter als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen.

das Zelten und Abstellen von Wohnwagen außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
Dieses Verbot gilt nicht

  • für das alpine Biwakieren,
  • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie
  • für Baustelleneinrichtungen
  • für die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei in der für diese Ausübung notwendigen Art und Ausführung sowie bei Benützung des Uferstreifens. Als Wetterschutz gelten Vorrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind und/oder Sonne, die nicht allseitig umschlossen sind, ausgenommen zum Schutz vor Insekten.  

das freie Baden, wenn es durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung verboten wurde (etwa wenn es zum Schutz von Gebieten, die der Erholung dienen oder wenn es zum Schutz des Haushaltes der Natur erforderlich ist).


Nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes sind weiters folgende Maßnahmen verboten:

In Feuchtgebieten (Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern) ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Für Feuchtgebiete, die bereits seit 10 Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gilt obiges Verbot nicht.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (wissenschaftliche Zwecke, Überwiegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme) dürfen jedoch Ausnahmebewilligungen erteilt werden.