Forst & Wald

Wald im Sinne des Forstgesetzes sind mit Holzgewächsen (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Bei der Beurteilung ob es sich um Wald handelt, ist immer nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur auszugehen, d.h. eine Eintragung der Nutzungsart "Wald" im Grundbuch bzw. auch das Fehlen einer solchen Eintragung sagt nichts über die Eigenschaft als Wald in der Natur aus.

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionalen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

Abteilung Baurecht und Gewerberecht

Paulitschgasse 13
9010 Klagenfurt am Wörthersee

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Mag.a iur. Katharina TRAAR

Abteilung Baurecht und Gewerberecht

Naturschutz- u. Forstrecht, Luftfahrtgesetz

Domplatz
Paulitschgasse 13 / 4. Stock / Zimmer: 421 / 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Darüber hinausgehende Benützung, wie z.B. Zelten, Befahren (Mountainbiking) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Das Abfahren mit Ski im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet.

Der Waldeigentümer ist berechtigt, Wald von der Benützung zu Erholungszwecken bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen befristet oder dauernd auszunehmen (Sperre). Dies ist z.B. in Gefährdungsbereichen der Holzfällung, bei Baustellen von Bringungsanlagen, in Schadholzgebieten u.ä. möglich. Die Kenntlichmachung  gesperrter Gebiete ist in der forstlichen Kennzeichnungsverordnung geregelt.

Nebennutzungen (Waldweide und die Streugewinnung) dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Erhaltung des Waldes und seine Wirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Nadelgehölze:
Tanne, Gemeiner Wacholder, Lärche, Fichte, Zirbe, Bergkiefer, Schwarzkiefer, Weiß-(Rot-)kiefer, Eibe
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen Abies, Cedrus, Chamaecyparis, Larix, Metasequoia, Picea, Pinus, Pseudotsuga, Sequoiadendron, Thuja, Tsuga;

Laubgehölze:
Feldahorn, Spitzahorn, Bergahorn, Rosskastanie, Schwarzerle, Weiß-(Grau-)erle, Grünerle, Birke, Moorbirke, Hainbuche, Edelkastanie, Hasel, Rotbuche, Quirlesche (Schmalblättrige Esche), Esche, Mannaesche, Walnuss, Wildapfel, Hopfenbuche, Silberpappel, Graupappel, Schwarzpappel, Zitterpappel, Vogelkirsche, Traubenkirsche, Wildbirne, Zerreiche, Traubeneiche, Flaumeiche, Stieleiche, Robinie, Mehlbeere, Eberesche (Vogelbeere), Speierling, Elsbeere, Winterlinde, Sommerlinde, Bergulme, Flatterulme, Feldulme und bestandesbildende Arten der Gattung Salix und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden der Gattungen Acer, Ailanthus, Betula, Carya, Corylus, Elaeagnus, Fagus, Fraxinus, Gleditsia, Juglans, Liriodendron, Platanus, Populus, Prunus, Quercus und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten

Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Grundfläche um Wald handelt, so sieht das Forstgesetz 1975 ein Feststellungsverfahren vor.

Ein Verfahren ist entweder auf Antrag eines Berechtigten oder von Amts wegen durchzuführen.

Die Forstbehörde (Abteilung Abteilung Baurecht und Gewerberecht) hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Waldeigenschaft bzw. Nicht-Waldeigenschaft mit Bescheid auszusprechen.

Erforderlich sind für die Einleitung eines Feststellungsverfahren (wenn dieses nicht von Amts wegen durchzuführen ist):

  • Ein schriftliches Ansuchen auf Feststellung der Waldeigenschaft einer Fläche von einem dazu Berechtigen (meistens der Eigentümer) bei der Forstbehörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz)

  • Begründung (warum der Berechtigte davon ausgeht, dass es sich z.B. nicht um Wald handelt)

Diesem Ansuchen beizulegen ist:

  • Grundbuchsauszug (nicht älter als 3 Monate) - 1fach mit C-Blatt für die betroffenen Grundstücke

  • Lageplan in dem die Fläche, für welche die Waldeigenschaft festgestellt werden soll, eingezeichnet ist - 3fach

Antragstellung:
E-Formular: Antrag auf eine Nicht-Wald-Feststellung

  • Wenn Umstände vorherrschen, die die Ausbreitung eines  Waldbrandes  begünstigen (z.B. Trockenheit).

  • Verboten ist das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere Zündhölzern und Zigaretten.

  • In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders gefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald  und in Waldnähe zu verbieten.

  • Bei besonderen Gründe, kann auch das Betreten von Waldgebieten überhaupt verboten werden.

Befugte Personen haben beim Feuerentzünden mit größter Vorsicht vorzugehen, das Feuer zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen.


Schutz vor Forstschädlingen

Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane haben der Behörde das Auftretens von Forstschädlingen bzw. die Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen  (sowohl tierische als auch pflanzliche Schädlinge)  umgehend zu melden.

Jeder Waldeigentümer hat in zumutbarer und geeigneter Weise einer gefährlichen Waldschädigung durch Forstschädlinge vorzubeugen und aufgetretene Forstschädlinge, die sich gefahrdrohend vermehren, wirksam zu bekämpfen.

Die Forstschutzverordnung enthält Bestimmungen über die bekämpfungstechnische Behandlung von Holz und den Transport befallenen Holzes.

Das gegen jedermann gerichtete Verbot der Waldverwüstung umfasst:

  • alle Eingriffe in die Produktionskraft des Waldbodens

  • die Herbeiführung einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr des Waldbodens

  • die Vereitelung der rechtzeitigen Wiederbewaldung

  • die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses (durch Wind, Schnee, nicht jagdbare wildlebende Tiere, unsachgemäße Düngung)

  • Ablagerung von Abfall

Die Forstbehörde kann eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn

  • es kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald gibt oder - sollte dies nicht der Fall sein -

  • wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung sind insbesondere begründet:

  • in der umfassenden Landesverteidigung

  • im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr

  • im Post-oder öffentlichen Fernmeldewesen

  • im Bergbau,

  • im Wasserbau,

  • in der Energiewirtschaft

  • in der Agrarstrukturverbesserung

  • im Siedlungswesen oder

  • im Naturschutz


Rodungsbewilligungen können auf Dauer oder befristet (z.B. für die Dauer eines Schotterabbaues) erteilt werden.

Der Rodungsantrag ist schriftlich bei der Forstbehörde einzubringen und hat Folgendes zu enthalten:

  • das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche sowie Grundstücksnummer und Katastralgemeinde und

  • den Rodungszweck.


Diesem Antrag ist Folgendes anzuschließen:

  1. Grundbuchsauszug (nicht älter als 3 Monate), 1-fach mit C-Blatt für die beanspruchten Grundstücke

  2. Lageskizze mit eingezeichneter, in der Natur eindeutig feststellbarer Rodefläche, 3-fach (Maßstab nicht kleiner als M 1: 2.880)

  3. Bevollmächtigung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Rodungsfläche ist

 

Antragstellung:
E-Formular: Antrag auf Erteilung einer Rodung

Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 legt als Mindestausmaß 1 ha (bei einer  Mindestbreite von 40 m) fest.

Ausnahmen vom Teilungsverbot sind zu erteilen, wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die forstlichen Nachteile erheblich überwiegt (Interessen der Landesverteidigung, Enteignung zugunsten einer Gebietskörperschaft), insbesondere auch dann, wenn bereits mit einer Rodungsbewilligung versehene oder als Nicht-Wald festgestellte Grundstücksteile abgeteilt werden sollen.

Der Antrag ist schriftlich bei der Forstbehörde (Abteilung Baurecht und Gewerberecht) einzubringen. Beizulegen sind:

  • Vermessungsurkunde im Original mit Bestätigung des Geometers und Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes (inkl. Mappenberichtigung)

  • Bescheid nach § 39 VermG in Kopie

Errichtung von Bringungsanlagen

Die Errichtung von Bringungsanlagen bedarf in der Regel einer Bewilligung der Forstbehörde (Abteilung Baurecht und Gewerberecht). Nur hinsichtlich bestimmter Forststraßen besteht eine bloße Anmeldepflicht. Nach Fertigstellung der Anlage hat die Behörde die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.

Bringung über fremden Boden

Grundsätzlich ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Grund zu bringen und diese im Bedarfsfall dort zu lagern, sofern die Bringung sonst überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Wie diese Bringung zu erfolgen hat, entscheiden die Parteien selbst. Nur bei fehlender Einigung ist eine behördliche Entscheidung notwendig.

Bringungsgenossenschaften

Grundeigentümer können sich zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen.
Die Aufsicht über die Genossenschaften hat die Forstbehörde.