Straßenmusik
Straßenmusiker benötigen in der Landeshauptstadt kein eigenes Ansuchen. Folgende Punkte der Lärmschutzverordnung sind aber einzuhalten:
- Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
- Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeübt werden.
- Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor Hauseingängen und –einfahrten, Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten, Passagen, Gastgärten, sowie dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
- Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
- Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
- Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
- Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur die Annahme freiwilliger Spenden.
Abteilung Baurecht und Gewerberecht
Paulitschgasse 13
9010 Klagenfurt am Wörthersee