Straßenmusik

Straßenmusiker benötigen in der Landeshauptstadt kein eigenes Ansuchen. Folgende Punkte der Lärmschutzverordnung sind aber einzuhalten:

  • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
  • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeübt werden.
  • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor Hauseingängen und –einfahrten, Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten, Passagen, Gastgärten, sowie dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
  • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
  • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
  • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
  • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur die Annahme freiwilliger Spenden.

Abteilung Baurecht und Gewerberecht

Paulitschgasse 13
9010 Klagenfurt am Wörthersee

+43 463 537-3378baurecht.gewerberecht@klagenfurt.at