Verdienstentgang Covid-19

Im Folgenden finden Sie grundsätzliche Informationen sowie die notwendigen Formulare zur Antragstellung und Berechnung der Entschädigungsleistungen für den Verdienstentgang infolge behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950.

Unselbstständig Erwerbsätige

Wenn einer natürlichen oder juristischen Person, sowie einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts aufgrund einer Absonderung gemäß §7 oder §17 Epidemiegesetz 1950 durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile ein Verdienstentgang erwächst, dann ist eine Vergütung zu leisten. (§32 Abs.1 Z1 Epidemiegesetz 1950).

Eine Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist. Abweichend davon ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

Auf Grundlage des §32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 gebührt den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Vergütungsbetrag ist vom Arbeitgeber an diese Personen an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über.

Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge (§ 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950).

Anträge sind schriftlich über die nachfolgenden Formulare binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (= jene Behörde, in deren Bereich die behördliche Maßnahme getroffen wurde bzw. die den Bescheid über die Absonderung erlassen hat) einzubringen. Kontakt: verdienstentgang@klagenfurt.at 
Dem Antrag beizulegen sind Nachweise über die erfolgte Entgeltfortzahlung, der Leistung des Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung und des Zuschlags nach dem BUAG entsprechende Lohnverrechnungsunterlagen.

Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist der Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 binnen 3 Monaten vom Tag an dem die behördliche Maßnahme aufgehoben worden wäre, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen worden wäre, einzubringen, anderenfalls erlischt der Anspruch.

Sollte die Absonderung durch eine entsprechende Freitestung früher als im Absonderungsbescheid beendet worden sein, so kann nur der durch die Freitestung verkürzte Zeitraum vergütet werden.

Wenn bis einschließlich 31.07.2022 eine behördliche Maßnahme oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt, verwenden Sie zur Antragstellung auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 EpiG 1950 das folgende Erhebungsformular sowie die nachstehenden Dokumente:

Wenn ab dem 01.08.2022 eine Verkehrsbeschränkung nach der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) idgF sowie Gründe nach § 8 COVID-19-VbV vorliegen, welche die Ausübung der Arbeitsleistung verhindert haben, verwenden Sie zur Antragstellung auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG 1950 das untenstehende Erhebungsformular.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag eine detaillierte Begründung über das Vorliegen der Gründe für die Verhinderung der Ausübung der Arbeitsleistung des verkehrsbeschränkten Dienstnehmers bzw. der verkehrsbeschränkten Dienstnehmerin enthalten muss.

Selbstständig Erwerbstätige

Handelt es sich um selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen, ist die Entschädigung gemäß §32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Die Berechnung des Verdienstentgangs hat nach der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, unter Verwendung des amtlichen Formulars des nachstehenden Links unter „Erlässe“ zu erfolgen: https://www.sozialministerium.at/Corona/fachinformationen.html

Die Richtigkeit der Berechnung ist durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 sind binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, einzubringen (§ 49 Epidemiegesetz 1950), andernfalls erlischt der Anspruch.

Sollte die Absonderung durch eine entsprechende Freitestung früher als im Absonderungsbescheid beendet worden sein, so kann nur der durch die Freitestung verkürzte Zeitraum vergütet werden.

Sollte kein Absonderungsbescheid ausgestellt worden sein, ist der Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 binnen 3 Monaten vom Tag an dem die behördliche Maßnahme aufgehoben worden wäre, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen worden wäre, einzubringen.

Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für Kleinunternehmer

Gemäß § 3 Abs. 6 EpiG-Berechnungsverordnung kann der entstandene Verdienstentgang für Kleinunternehmer*innen nach § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBI. Nr. 663/1994 während einer behördlich angeordneten Absonderung pauschal in der Höhe von EUR 86,- für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

Die Richtigkeit der Berechnung des Verdienstentganges muss nach § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Demnach können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung somit auch keine Kosten der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geltend gemacht werden. Zur ordnungsgemäßen Antragstellung sind die Bestätigung über das Vorliegen der Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (z.B.: Auszug aus dem Steuerkonto, Erfolgskonten, Saldenlisten etc.) und sofern es sich um ein anmeldepflichtiges Gewerbe handelt, ein GISA-Auszug (Gewerbeinformationssystem Austria), über das während des Absonderungszeitraums aufrechte Gewerberecht, beizulegen.

Download Formular Verdienstentgang