Naturschutzrechtliche Bewilligung

Landesweit bewilligungspflichtig sind:

  • die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und  Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen (=Steganlagen); Hinweis: in öffentlichen Gewässern ist zusätzlich noch eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig.
  • die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf; Hinweis: hier ist zusätzlich auch um Genehmigung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes anzusuchen.
  • die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen
  • der Betrieb von Himmelsstrahlern.

In der freien Landschaft (das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zudiesen Bereichen gehörigen  besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen) sind bewilligungspflichtig: 

  • die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä.;
  • Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
  • die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut; Hinweis: hier ist zusätzlich auch um Genehmigung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes anzusuchen.
  • die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
  • Eingriffe in natürliche und naturnahe Fließgewässer;
  • die Anlage von Schitrassen;
  • die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowei die Anlage von Flugplätzen;
  • die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;
  • die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
  • die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
  • das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen;
  • die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV.

Haben Sie eine solche bewilligungspflichtige Maßnahme geplant? Dann ist schriftlich um eine naturschutzrechtliche Bewilligung bei der Abteilung Baurecht und Gewerberecht (Bau- und Grundstücksangelegenheiten) anzusuchen.

Ihr Kontakt

Mag.a iur. Katharina TRAAR

Naturschutz- u. Forstrecht, Luftfahrtgesetz

Domplatz
Paulitschgasse 13 / 4. Stock / Zimmer: 421