Mein Bauprojekt (Infos, Ansuchen)
In Klagenfurt stehen Häuslbauern die Fachabteilungen des Magistrats zur Seite. Die Abteilungen Baurecht & Gewerberecht,Stadtplanung und Klima- & Umweltschutz sind mit ihren kompetenten Mitarbeitern um schnelle Abwicklung Ihrer Anliegen bemüht.
Ihr Kontakt
Abteilung Baurecht und Gewerberecht
Paulitschgasse 13
9010 Klagenfurt am Wörthersee
Abteilung Stadtplanung
Paulitschgasse 13
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Abteilung Klima- und Umweltschutz
Bahnhofstraße 35
9010 Klagenfurt am Wörthersee
Mitteilung über die beabsichtigte Ausführung eines mitteilungspflichtigen Bauvorhabens nach § 7 Kärntner Bauordnung richten Sie schriftlich an die Abteilung Baurecht. Nutzen Sie dazu nachstehendes Formular.
Hinweise:
Auch Ihr mitteilungspflichtiges Vorhaben muss folgenden Anforderungen entsprechen, für deren Einhaltung Sie selbst verantwortlich sind:
a. Flächenwidmungsplan
b. Bebauungsplan
c. Orts- und Landschaftsbild
d. Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße
e. Wasserversorgung
f. Abwasserbeseitigung
g. Kärntner Bauvorschriften, Kärntner Bautechnikverordnung und somit OIB-Richtlinien
h. Verwendung von Bauprodukten, die dem Kärntner Bauproduktegesetz entsprechen
i. Kärntner StraßengesetzEs wird darauf hingewiesen, dass für Ihr mitteilungspflichtiges Vorhaben eventuell zusätzliche Anschlussgebühren (Wasser- bzw. Kanalanschlussbeitrag) anfallen, welche von der Abgabenbehörde gesondert zur Vorschreibung gebracht werden.
E-Formular
Auskünfte:
Thema | Abteilung | Telefonnummer |
---|---|---|
Bautechnik | Baurecht | 0463 / 537 - 3378 |
Feuerungsanlagen, Brandschutz, Gas | Feuerwehr | 0463 / 5322 - 21 |
Flächenwidmung, Bebauungsplan, Ortsbild | Stadtplanung | 0463 / 537 - 3311 |
Luftwärmepumpen, Blendwirkung PV, Schallschutz | Klima- und Umweltschutz | 0463 / 537 - 4886 |
Stellplätze, Verkehrsflächen, Straßeneinbindungen | Straßenbau und Verkehr | 0463 / 537 - 3341 |
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach der Kärntner Bauordnung
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
Baubewilligungsverfahren
Für diese bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Durchführung einer Bauverhandlung unter Ladung sämtlicher Nachbarn obligatorisch, wenn nicht „ein vereinfachtes Verfahren“ gemäß § 24 der K-BO 1996 durchzuführen ist.
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Das vereinfachte Bauverfahren kann angewendet werden, wenn sich der Bauantrag auf ein Gebäude, einschließlich der zur Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen bezieht, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohnungen aufweist.
Antragsstellung
Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen nachfolgendes Merkblatt mit den einzureichenden Unterlagen, Bundesgebühren und Hinweisen.
Für Ihr Baubewillungsansuchen nutzen Sie das nachstehende Formular.
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft des Bescheides begonnen werden. Die Baubeginnsmeldung ist nur im Falle von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vorzulegen.
Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig ist der Bauleiter anzugeben.
Antragstellung
Zur Meldung Ihres Baubeginns nutzen Sie das nachfolgende Formular.
Download
Die Bauvollendungsmeldung ist nach Abschluss der Bauarbeiten der Behörde vorzulegen. Nutzen Sie dazu das nachfolgende Formular bzw. das E-Formular.
E-Formular
Für ein Vereinfachtes Verfahren nach § 24 K-BO 1996 nutzen Sie das nachfolgende Formular bzw. für Online-Erledigung das E-Formular.
E-Formular
Gleichzeitig mit der Bauvollendungsmeldung sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
der Baubewilligung, einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Päne, Berechnungen und Beschreibungen,
von befugten Unternehmern unter Verwendung zulässiger Bauprodukte sowie
nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
Nutzen Sie für die Bestätigungen des Unternehmers nach § 39 Abs.2 der K-BO 1996 das nachfolgende Formular bzw. für Online-Erledigung das E-Formular.
E-Formular
Für die Bewilligung von Baustellen, Baustofflagerungen sowie die Aufstellung von Gerüsten, Containern und Kränen im Straßenraum bzw. die Errichtung von temporären Ladezonen sind folgende Ansuchen an die zuständige Behörde (Abteilung Bau- und Gewerberecht) zu stellen:
Bewilligungsbescheid nach §82 bzw. §90 der StvO
Für die Ansuchen Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 StvO) nutzen Sie das nachfolgende pdf bzw. das E-Formular.
Für das Ansuchen Benützung öffentlichen Gutes bzw. öffentlichen Luftraumes (§ 82 StVO) nutzen Sie das nachfolgende Formular.
Wenn Ihre Liegenschaft im Kanalisationsbereich der Stadt Klagenfurt liegt, ist ein Kanalanschluss gesetzlich verpflichtend. Die Mitarbeiter der Abteilung Entsorgung stehen Ihnen bei der Umsetzung Ihres Kanalanschlusses mit Rat und Tat zur Seite.
Ist ein Schacht vorhanden?
Beauftragen Sie bitte einen konzessionierten Installateur oder Baumeister mit dem Anschluss. Die Abteilung Entsorgung berät Sie dabei gerne.
Ist noch kein Schacht vorhanden?
Richten Sie ein Ansuchen für den Schacht mit Lageplan an die Mitarbeiter der Abteilung Entsorgung!
Dieser wird von den städtischen Mitarbeitern geplant und nach Ö-Norm B 2501 errichtet. Die Kosten für die Errichtung dieses Anschlussschachtes samt Zuleitung zum öffentlichen Hauptkanal sind bereits im Kanalanschlussbeitrag enthalten.
Ihr Kontakt
Ing. Siegfried LATTACHER
Abteilung Entsorgung
Gruppenleiter, Bauleiter Kanalbau
Domplatz
Paulitschgasse 13 / 5. Stock / Zimmer: 509 / 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Kanalleitungsauskunft
Die Abteilung Entsorgung führt ein Leistungsinformationssystem (LIS) über Kanalleitungen, Schächte und Tiefen im öffentlichen Bereich. Bevor Sie mit Grabungsarbeiten beginnen, fordern Sie eine Planauskunft an.
Bauakte
Marko BUTOLEN BSc, MSc
Abteilung Entsorgung
Leitungsinformationssystem
Domplatz
Paulitschgasse 13 / 5. Stock / Zimmer: 513 / 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Wenn Sie einen neuen oder weiteren Wasser-Hausanschluss in Klagenfurt benötigen oder Ihren bestehenden Anschluss verlegen bzw. stilllegen wollen, sind die Stadtwerke Klagenfurt Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Die Stadt Klagenfurt bietet Ihnen rund um das Thema Abfall ein umfangreiches Service an.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich Abfall & Abwasser.
Ihr Kontakt
Abteilung Entsorgung
Paulitschgasse 13
9010 Klagenfurt am Wörthersee
Alle LiegenschaftseigentümerInnen bzw. BauwerkseigentümerInnen im Stadtgebiet von Klagenfurt sind abgabepflichtig. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Die Vorschreibung der Grundsteuer erfolgt nach der vom Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheide (Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide).
Gebühr
Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich aus der Vervielfachung des im Feststellungsbescheid des Finanzamtes ermittelten Grundsteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz von 500 %.
Stand 2021
Hebesätze
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe | 500 % d. Steuermessbetrages |
Grundstücke | 500 % d. Steuermessbetrages |
Grundsteuerbefreiungsantrag
Für neu errichteten und ständig mit Hauptwohnsitz bewohnten Wohnraum kann eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer beantragt werden.
Voraussetzungen:
Die baulichen Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wurde, müssen nach den Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes oder des Gesetzes mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten eingerichtet wurde, gefördert sein, bzw. wenn eine solche Förderung nicht in Anspruch genommen wurde, muss die Bauführung den Bestimmungen der zit. Gesetze entsprechen.